Das Arzthaftungsrecht und das Medizinstrafrecht
Wir von HFBP Rechtsanwälte und Notar sind eine auf das Medizinrecht spezialisierte Kanzlei, die überregional Akteur:innen des Gesundheitswesens berät. In Teil 1 des Blogbeitrags „Medizinrecht“ habe ich euch einen groben Überblick über das Berufs- und Vertragsarztrecht sowie das ärztliche Vertrags- und Gesellschaftsrecht gegeben und anhand eines praktischen Fallbeispiels erläutert. In dem zweiten Teil des Blogbeitrages geht es nun um das sog. Arzthaftungsrecht sowie das Medizinstrafrecht.
Fallbeispiel:
Dr. Medicus (M) und sein ehemaliger Weiterbildungsassistent (W) betreiben mittlerweile die von ihnen beantragte Berufsausübungsgemeinschaft Dr. M & W in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Eines Tages kommt Patient Peter Poli (P) in die Sprechstunde der Praxis und klagt über Rückenschmerzen. W behandelt die Schmerzen mittels einer orthopädisch indizierten Spritze, trifft dabei jedoch versehentlich die linke Niere, so dass bei P ein Nierenhämatom ausgelöst wird. Zudem leidet P seit der Injektion unter starken Kopfschmerzen, was typische Nebenwirkung des injizierten Medikaments sind. Hätte P von den Nebenwirkungen vorab gewusst, hätte er nicht in die Behandlung eingewilligt.
1. Ziviles Arzthaftungsrecht
Mit dem Begriff des Medizinrechts verbinden die meisten Bürger:innen das sog. Arzthaftungsrecht. Ein:e Patient:in wird fehlerhaft behandelt und fordert infolgedessen auf Grundlage der Vorschriften des §§ 630a ff. i. V. m. § 280 BGB bzw. § 823 BGB Schadensersatz und Schmerzensgeld.
In vertraglicher Hinsicht hat die Berufsausübungsgemeinschaft (!) – und nicht W als behandelnder Arzt – mit P einen Behandlungsvertrag geschlossen. Bei dem Behandlungsvertrag handelt es sich um eine besondere Form des Dienstvertrages, d. h. es wird nur das fachgerechte Bemühen um die Genesung geschuldet, nicht aber der (Behandlungs-)Erfolg an sich. Begründet wird dies mit den Unberechenbarkeiten des individuellen menschlichen Organismus.
Die Kernfrage des Arzthaftungsrecht ist, ob der Ärztin bzw. dem Arzt ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler unterlaufen ist.
a) Behandlungsfehler
Der Begriff des Behandlungsfehlers ist gesetzlich nicht definiert. Aus § 630a Abs. 2 BGB wird abgeleitet, dass immer dann ein Behandlungsfehler vorliegt, wenn der allgemein anerkannte fachlichen Standard unterschritten wird. Der Standard wird definiert als der jeweilige Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, welcher zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat. Im Rahmen eines Zivilprozesses wird regelmäßig ein medizinischer Sachverständiger eingeschaltet und mit der Frage konfrontiert, ob die medizinische Behandlung dem Standard entspricht und ob ein Behandlungsfehler vorliegt.
Good to know: Der Behandlungsfehler ist nur ein Oberbegriff. Man unterscheidet zwischen dem Befunderhebungsfehler, dem Diagnosefehler, dem Therapiefehler, der Verletzung der Informationspflicht nach § 630c Abs. 2 S. 1 BGB und dem Verstoß gegen Organisationspflichten.
Vorliegend liegt ein Behandlungsfehler in Form eines Therapiefehlers (Ausführung der Behandlung entsprach nicht den anerkannten medizinischen Soll-Standards) vor. Prozessuale Besonderheiten ergeben sich dann, wenn die bzw. der Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, es liege ein grober Behandlungsfehler vor. Im Fall eines „groben Behandlungsfehlers“ kommt es zu einer sog. Beweislastumkehr, d. h. die bzw. der Ärzt:in muss beweisen, dass der körperliche Schaden nicht durch seine Behandlung ausgelöst wurde.
Good to know: Vor der Anrufung eines sachlich und örtlich zuständigen Gerichts wird oftmals die sog. Gutachterkommission bei der zuständigen Landesärztekammer angerufen. Das Begutachtungsverfahren ist für die Beteiligten gebührenfrei und freiwillig. Erklären sich beide Parteien zur Teilnahme an dem Begutachtungsverfahren bereit, prüft die Gutachterkommission auf Grundlage des Vorbringens der Beteiligten und der beigezogenen Patientenakte, ob der bzw. dem Ärzt:in ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist.
Mithilfe des abschließenden Gutachtens der Gutachterkommission werden regelmäßig außergerichtliche Vergleiche erzielt. Nichtsdestotrotz ist das Gutachten nicht rechtsverbindlich, so dass der Patientin bzw. dem Patienten auch nach wie vor der Rechtsweg offen bleibt.
b) Aufklärungsfehler
Neben dem Vorwurf des Behandlungsfehlers könnte P im Prozess noch vortragen, er sei über die Nebenwirkungen des Medikaments nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, denn nach § 630e BGB ist der Behandler verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung (§ 630d BGB) in die ärztliche Behandlung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen, Risiken der Maßnahmen sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Der Vorwurf des Aufklärungsfehlers hat grundsätzlich jedoch nur dann Erfolg, wenn der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht in die Behandlung eingewilligt hätte. Mithin müsste P darlegen, dass er die Injektion aufgrund der befürchteten Kopfschmerzen abgelehnt hätte.
Im Übrigen ist im Rahmen der Aufklärung auch auf sog. alternative Behandlungsmethoden hinzuweisen, wenn mehrere medizinische gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
2. Medizinstrafrecht
Dem Patienten P kann geraten sein, neben der Geltendmachung der zivilrechtlichen Arzthaftungsansprüche auch eine Strafanzeige – hier wegen fahrlässiger Körperverletzung – zu stellen. Der Vorteil eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist der, dass im Gegensatz zum zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz der Amtsermittlungsgrundsatz gilt und sich die bzw. der Patient:in auf die Feststellung dieses Verfahrens berufen kann.
Neben solchen Allgemeindelikten, wie hier die fahrlässige Körperverletzung, gibt es im Gesundheitswesen auch noch sog. Sonderdelikte. Sonderdelikte können nur von Täter:innen mit besonderen persönlichen Merkmalen (§ 14 Abs. 1 StGB) verwirklich werden. Im Medizinstrafrecht sind hier insbesondere die Anti-Korruptionsvorschriften der §§ 299a, b StGB zu erwähnen. Diese spielen insbesondere bei ärztlichen Kooperationen eine Rolle. Untersagt sind z. B. Einladungen von der Pharmaindustrie, so dass die Verordner:in nur noch die Präparate dieses Pharmaherstellers verordnen oder Zuweisungen von Patient:innen durch niedergelassene Ärzt:innen in die stationäre Aufnahme ins Krankenhaus gegen Gewährung eines entsprechenden Vorteils (z. B. geldwerte Prämie).
Good to know: Die relevantesten Straftatbestände im Medizinstrafrecht sind insbesondere:
- §§ 222, 229 StGB: fahrlässige Tötung oder Körperverletzung
- § 263 StGB: Abrechnungsbetrug
- § 266a StGB: Vorenthaltung und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- § 203, 204 StGB: Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht
- § 299a, 299b StGB: Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen
Ausblick
Neben dem Baurecht ist unsere Kanzlei auch noch insbesondere im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig, was in einem der kommenden Blogbeiträge näher dargestellt wird.
In diesem Beitrag geht es um Medizinrecht. Mehr zum Thema Medizinrecht, welche Karrieremöglichkeiten du in diesem Feld hast, welche Kenntnisse und Fähigkeiten benötigt werden u.v.m. findest du hier: https://jurcase-jobs.com/rechtsgebiete-medizinrecht/.