Das Berufsrecht, das Vertragsarztrecht und das ärztliche Vertrags- und Gesellschaftsrecht

Wir von HFBP Rechtsanwälte & Notar sind eine auf das Medizinrecht spezialisierte Kanzlei, die überregional Akteur:innen des Gesundheitswesens berät. Doch was versteht man eigentlich unter „Medizinrecht“?

Ein Überblick:

Begonnen bei A wie Arzthaftungsrecht bis hin zu Z wie Zulassungsverfahren – das Medizinrecht ist sehr facettenreich! Generell lässt sich unter dem Begriff des „Medizinrechts“ die Summe derjenigen Normen verstehen, die sich auf die Ausübung der Heilkunde beziehen. Insbesondere die nachfolgenden Gebiete sind dem Medizinrecht zuzuordnen:

  • Recht der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, v. a. das Vertragsarzt- und das Vertragszahnarztrecht sowie das Recht der sozialen und privaten Pflegeversicherung;
  • Berufsrecht der Ärzt:innen, Zahnärzt:innen und anderer Heilberufe;
  • Recht der medizinischen Behandlung (insbesondere Arzthaftungsrecht);
  • (zahn-)ärztliche Vertrags- und Gesellschaftsrecht;
  • Krankenhausrecht;
  • Medizinstrafrecht;
  • Arzneimittel- und Medizinprodukterecht;
  • Apothekenrecht.

Bereits diese Aufzählung von Teilgebieten verdeutlich die Komplexität des Medizinrechts. Im Folgenden haben wir anhand eines praktischen Beispiels das Medizinrecht vorgestellt.

Das Fallbeispiel:

Doktor Medicus (M) ist Facharzt für Allgemeinmedizin und betreibt in der Innenstadt von Frankfurt eine Einzelpraxis auf eben genanntem Fachgebiet. In seiner Praxis beschäftigt er einen Weiterbildungsassistenten (W). W ist sehr ambitioniert und hält nichts von einer angestellten Tätigkeit. Er möchte selbst das Ruder in die Hand nehmen. Folglich vereinbaren M und W, dass beide, nachdem W seine Weiterbildung zum Facharzt der Allgemeinmedizin bestanden hat, eine Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen. Die Praxis soll in den bisherigen Praxisräumlichkeiten des M fortgeführt werden.

Hinweis: Bis auf die Tatsache, dass die meisten Weiterbildungsassistent:innen erst einmal keine selbstständige Tätigkeit aufnehmen möchten, ist dies ein Praxisbeispiel, wie es tagtäglich vorkommt. Und trotz der Kürze des Falles steckt hier wahnsinnig viel Medizinrecht drin.

A. Berufsrecht

Nach § 2 Bundesärzteordnung (BÄO) bedarf es zur Ausübung des ärztlichen Heilberufs der Approbation als Ärzt:in.  Mit der Erteilung der Approbation ist die Ärztin bzw. der Arzt berechtigt, sich in einer eigenen Praxis niederzulassen.

Die bzw. der Ärzt:in ist sodann aufgrund ihres bzw. seines Status als „approbierte:r Ärzt:in“ Mitglied der jeweiligen zuständigen Landesärztekammer, die auf Grundlage der Kammer- und Heilberufsgesetze eine Berufsordnung (BO) aufstellt, an die sich jede:r Ärzt:in halten muss. Die BO stellt nach der Präambel der MBO „die Überzeugung der Ärzteschaft im Verhalten von Ärztinnen und Ärzten gegenüber den Patientinnen und Patienten, den Kolleginnen und Kollegen, den anderen Partnerinnen und Partnern im Gesundheitswesen sowie zum Verhalten in der Öffentlichkeit dar“. Die BO dient dem Ziel „das Vertrauen zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten zu erhalten und zu fördern; die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen; die Freiheit und das Ansehen des Arztberufes zu wahren; berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern“.

Die bzw. der Ärzt:in ist ab Approbationserteilung berechtigt, Patient:innen zu behandeln, allerding nur Privatpatient:innen! Da in Deutschland ca. 85% der Bevölkerung in der gesetzlich krankenversichert sind, ist eine reine privatärztliche Tätigkeit für die meisten Ärzt:innen im ambulanten Bereich eher unattraktiv. Folglich streben nahezu alle Ärzt:innen einen sog. Facharzt an, der mittels einer Weiterbildung, die nach der jeweiligen Weiterbildungsordnung (WBO) der zuständigen Landesärztekammer absolviert wird, erlangt wird. Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der WBO. Die Weiterbildung ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen.

In unserem Fall beträgt die Weiterbildungszeit des W 60 Monate. W muss einen Antrag bei der zuständigen Landesärztekammer auf Zulassung zur (mündlichen) Facharztprüfung stellen. Nach bestandener Prüfung darf sich W als Facharzt für Allgemeinmedizin betiteln.

B. Vertragsarztrecht

Mit Führen des Facharzttitels ist die bzw. der Ärzt:in grundsätzlich berechtigt, gesetzlich versicherte Patient:innen zu behandeln, allerdings nur, wenn er einen sog. Versorgungsauftrag seitens des Zulassungsausschusses bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erhält. Dies ergibt sich aus § 95 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V).

An dieser Stelle sei gesagt, dass es im Rahmen der ärztlichen Versorgung eine sogenannte Bedarfsplanung gibt. Die Bedarfsplanung dient der Sicherstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung (vgl. § 99 Abs. 1 SGB V). Die flächendeckende, wohnortnahe vertragsärztliche Versorgung der Bevölkerung soll gewährleistet werden und Fehl-/Überversorgungen sollen vermieden werden. Mithin ist es relevant, ob es sich um einen „offenen“ oder „gesperrten“ Planungsbereich handelt. Im Falle eines gesperrten Planungsbereichs, d. h. wenn ein Versorgungsgrad von 110 Prozent im jeweiligen Planungsgebiet erreicht ist, kann sich ein: Ärzt:in grundsätzlich nur dann neu niederlassen oder anstellen lassen, wenn ein:e andere:r Ärzt:in auf seine Zulassung verzichtet und somit ein Versorgungsauftrag in der jeweiligen Fachgruppe „frei“ wird.

In den Innenstädten der deutschen Metropolen ist – anders als in der ländlichen Region – grundsätzlich eine ärztliche Überversorgung (§ 101 SGB V) vorhanden. Mithin müssten M und W Ausschau nach einer bzw. einem Praxisabgeber:in derselben Fachgruppe (hausärztliche Versorgung) halten. Diese:r würde dann einen Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 4 SGB V bei dem Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung stellen. Sofern diesem Antrag, wie regelhaft, stattgegeben wird, muss sich W auf den ausgeschriebenen Versorgungsauftrag bewerben und vollständige Antragsunterlagen bei dem Zulassungsausschuss einreichen. Gesetzliche Regelungen findet man hierzu sowohl im SGB V als auch in der Zulassungsverordnung für Ärzt:innen (Ärzte-ZV). Neben dem Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung (§§ 18 f. Ärzte-ZV) ist darüber hinaus ein Antrag auf Verlegung des Praxisstandortes zu stellen (§ 24 Abs. 7 Ärzte-ZV), da der Versorgungsauftrag bis zur Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Praxisabgebers an dessen Praxisstandort gebunden ist. Zudem müssen M und W gemeinsam einen Antrag auf Genehmigung der Berufsausübungsgemeinschaft stellen (§ 33 Ärzte-ZV).

C. Ärztliches Vertrags- und Gesellschaftsrecht

Die bzw. der Praxisabgeber:in, welche:r einen Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens stellt, damit W zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen wird, wird seine Praxis aber regelmäßig nicht umsonst abgeben, sondern möchte für die Übertragung ihrer bzw. seiner Praxis selbstverständlich einen Kaufpreis erhalten. Mithin muss W mit der bzw. dem Praxisabgeber:in einen sogenannten Praxisübernahmevertrag gemäß § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schließen, in denen Regelungen zu Praxisgegenständen-/geräten, Kaufpreis/ Fälligkeit, Patientenkartei/ Datenschutz etc. getroffen werden müssen. Mithin handelt es sich um einen „simplen“ Kaufvertrag mit medizinrechtlichen Besonderheiten.

Darüber hinaus müssen M und W einen Gesellschaftsvertrag schließen und diesen dem Zulassungsausschuss bei der Kassenärztlichen Vereinigung einreichen. In medizinrechtlicher Hinsicht muss der Gesellschaftsvertrag insbesondere regeln, wann ein Gesellschafter aus der gemeinsamen Berufsausübungsgemeinschaft ausscheidet, was mit dem Versorgungsauftrag der ausscheidenden Ärztin bzw. des ausscheidenden Arztes passieren soll und ob eine Abfindung zu zahlen ist. Darüber hinaus ist zu regeln, wie die Gesellschafter sich untereinander vertreten dürfen/müssen (§ 32 Ärzte-ZV, § 20 Musterberufsordnung Ärzte).

Mit Zulassung des W zur vertragsärztlichen Versorgung und Genehmigung der gemeinsamen Berufsausübung mit M kann die Berufsausübungsgemeinschaft M und W GbR zum beantragten Quartalsbeginn ab sofort vertragsärztliche Leistungen erbringen. Für gewisse Leistungen müssen die Ärzt:innen im Vorfeld noch Genehmigungen beantragen (z. B. für sonographische Leistungen). Wichtig ist, dass nicht die einzelnen Ärzt:innen, sondern die Berufsausübungsgemeinschaft Vertragspartner der Patient:innen wird.

Ein Ausblick in Teil 2:

Was M und W in haftungsrechtlicher Hinsicht beachten müssen und was unter den Subkategorien des Medizinrechts, namentlich dem Krankenhausrecht, Arzneimittel- und Medizinprodukterecht sowie Apothekenrecht zu verstehen ist, erfährst du im zweiten Teil der Reihe „Praktiker stellen vor: Das Medizinrecht“.