Erfahrungsbericht und Tipps zur anwaltlichen Mediation

Bereits seit Verabschiedung des Mediationsgesetzes im Juli 2012 steht Parteien die Mediation zur außergerichtlichen Streitbeilegung zur Verfügung. Trotzdem stehen sowohl Naturparteien als auch Rechtsanwälte diesem Verfahren immer noch mit Skepsis gegenüber. Der folgende Erfahrungsbericht soll euch einen kleinen Einblick in die Grundsätze der anwaltlichen Mediation gewähren.

Was ist Mediation?

Gem. § 1 MediationsG ist die Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konfliktes anstreben. Im Unterschied zu (schieds-)gerichtlichen Verfahren besitzt der Mediator hierbei keine Entscheidungsbefugnis. Die Mediation strebt im Gegensatz zum Streitverfahren eine fruchtbare Lösung für alle Beteiligten an. Daher stehen weniger Beweislast und Beweislage, sondern die jeweiligen Interessen der Parteien im Vordergrund. Der Fokus der außergerichtlichen Streitbeilegung liegt darauf, die streitenden Parteien dazu zu bewegen, ein objektives Verständnis über die eigene Situation hinaus auch für die des Konfliktpartners zu entwickeln. Aufbauend darauf wird sodann eine gemeinsame Entscheidung erarbeitet, die für beide Parteien rechtsverbindlich ist. Dies soll den Parteien ermöglichen, eine solide und tragfähige Basis für zukünftige (Rechts-) Beziehungen zu gestalten. Der Mediator versucht hierbei, lediglich moderierend zur persönlichen Verständigung der Konfliktpartner beizutragen. Anhand gängiger Moderations- und Konfliktlösungstechniken versucht er auf diese Weise, die Grundlage für die zukünftige Beziehungsgestaltung zu ermöglichen. Wie bei der gerichtlichen Mediation ist auch im Rahmen der anwaltlichen Mediation die Hilfestellung des eigenen Anwalts möglich. Die streitenden Parteien sprechen aber nicht durch ihre Anwälte, sondern direkt miteinander. Zudem werden keine Briefe oder Schriftsätze gewechselt.

Ein großer Vorteil der Mediation ist, dass die psychische Belastung des eigenen Mandanten durch den unsicheren Ausgang eines Gerichtsverfahrens gemindert werden kann. Die Mediation kann, vor allem bei höheren Streitwerten oder großem Umfang zudem zu einer schnelleren und kostengünstigeren Lösung der Streitigkeit führen. Aufgrund der eigenen Mitwirkung der Konfliktparteien an der Lösung des Streits wird das Ergebnis meist auch eher akzeptiert als bei einem streitigen Urteil. Zudem schätzen viele Parteien die Verschwiegenheit der Mediation durch den Ausschluss der Öffentlichkeit.

Eignet sich die Mediation für alle Verfahren?

Die Mediation eignet sich insbesondere für Konflikte, in denen die beteiligten Parteien zur gemeinsamen Suche nach einer Lösung bereit sind. Meist wird dies dadurch begünstigt, dass zwischen ihnen eine persönliche Beziehung besteht oder langjährige Geschäftsbeziehungen vorangegangen sind. Häufig eignet sich die Mediation also in den Bereichen Familie, Erbe, Nachbarschaft und Arbeit. Zunehmend wird sie aber auch im weiteren Wirtschaftsleben, z. B. bei betriebsinternen oder bilateralen Konflikten zwischen Unternehmen oder Gesellschaftern eingesetzt. Vorzugswürdig ist die Mediation insbesondere in diesen Bereichen, weil zumeist eine längere Vorgeschichte persönlichen Grolls dem jeweiligen Rechtsstreit vorangeht, die im streitigen Verfahren so nicht adressiert werden kann. Erfolgreiche Mediationen haben die Wurzel des Grolls der beteiligten Parteien identifiziert und eine Lösung hierfür gefunden. So können sie einen dauerhaften Erhalt von familiären oder geschäftlichen Beziehungen fördern.

Wie werde ich Mediator?

Der Begriff des Mediators ist gesetzlich nicht abschließend ausgestaltet. Ein Rechtsanwalt darf sich nach § 7a BORA i.V.m. § 5 Abs. 1 MediationsG aber nur dann als Mediator bezeichnen, wenn er durch eine geeignete Ausbildung nachweisen kann, dass er die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrscht.

JurCase informiert:
Der BGH bemerkte in seinem Urteil vom 29.01.2018, Az. AnwZ (Brfg) 32/17), dass eine Bürogemeinschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einem Mediator mangels vergleichbaren Schutzniveaus aus § 59a BRAO verboten ist. Dies gelte sogar, wenn der Mediator vormalig als Rechtsanwalt in der gemeinsamen Sozietät tätig gewesen ist.

Der Mediator kann zudem auch rechtsberatend nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreifen. Hierbei sind aber insbesondere die allgemeinen Grundsätze – insbesondere ein etwaiger Parteiverrat § 3 BORA – zwingend zu beachten.

Welche Kosten entstehen durch die Mediation?

Anders als im Gerichtsverfahren kann der Mediator Vergütungsvereinbarungen auf Stunden- oder Tagessatzbasis im Sinne des § 34 RVG treffen. Eine grundsätzliche Mediationskostenhilfe für Personen mit geringem Einkommen gibt es hierbei bislang nicht. Auf Antrag kann nach § 7 MediationsG aber eine finanzielle Förderung der Mediation gewährt werden. Wird ein Rechtsstreit durch Mediation erledigt, ermäßigen sich zudem auch die Gerichtsgebühren. Aufgrund der fundierten juristischen Vorbereitung und zeitaufwändigen Begleitung der Parteien zum Termin kann ein Rechtsanwalt bei einer Mediation eine Erhöhung der Terminsgebühr auf 1,3 vornehmen. Im Falle der Einigung in der Mediation fällt weiterhin eine 1,5 Einigungsgebühr an.

Welche Stolperfallen gibt es im Rahmen der Mediation?

Im Rahmen der Mediation sind einige Besonderheiten im Unterschied zum gerichtlichen Verfahren zu beachten. Nach den Grundsätzen der Mediation wird davon ausgegangen, dass Parteien, die gemeinsam eine Lösungsvereinbarung erarbeitet haben, diese auch umsetzen. Im Rahmen der allgemeinen Erfahrung kann aber regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dies – insbesondere bei langen schwelenden Streitigkeiten – zumindest kurz nach der Mediation noch zu Problemen führt. Es ist daher bei einer Mediation – gerichtlich wie auch anwaltlich – besonders darauf zu achten, dass die geschlossene Vereinbarung vollstreckbar im Sinne der §§ 796a ff. ZPO gemacht wird. Hierfür muss die Einigung entweder nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO im Rahmen einer notariellen Urkunde, durch einen Anwaltsvergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, vor einer staatlich anerkannten Gütestelle nach § 794 I Nr. 1 ZPO oder durch Protokollierung im gerichtlichen Verfahren nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfolgen.

Fazit:

Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass die Mediation – trotz einiger Stolpersteine – durchaus eine Alternative zum Streitverfahren darstellen kann. Insbesondere in verfahrenen Konstellationen langjähriger persönlicher Streitigkeiten kann hierdurch eine langfristigere Befriedung der Parteien als im Streitverfahren erfolgen. Falls ihr die Zertifizierung zum Mediator anstrebt, wünsche ich euch viel Erfolg für die Ausbildung sowie eure zukünftigen Mediationen!