In dieser Beitragsreihe stellen wir dir die geläufigsten Rechtsgebiete vor und geben dir einen Überblick darüber, welche Karrieremöglichkeiten die einzelnen Felder bieten und welche Kenntnisse und Fähigkeiten benötigt werden. In diesem Beitrag geht es um Urheber- und Medienrecht.

Allgemeines zum Urheber- und Medienrecht

Das Medienrecht umfasst sämtliche rechtliche Regelungen, welche die private und öffentliche Information und Kommunikation betreffen. Es befasst sich daher sowohl mit den klassischen Medien wie Presse (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher etc.), Rundfunk (Radio und Fernsehen) und Film, als auch mit den neuen Medien, also insbesondere Multimedia und Internet. Es dient vor allem der Gewährleistung einer allgemein zugänglichen Kommunikationsinfrastruktur und im Rahmen dessen der Sicherung der Meinungsvielfalt, sowie dem Schutz der Mediennutzer und insoweit dem Daten- und Jugendschutz sowie dem Schutz geistigen Eigentums. Das Medienrecht ist damit eine Querschnittsmaterie, die sowohl auf das Zivilrecht als auch auf das öffentliche Recht und teilweise auch auf das Strafrecht zurückgreift (Medienregulierung, Medienverwaltungsrecht, Medienzivilrecht, Medienwirtschaftsrecht, Medienarbeitsrecht und Medienstrafrecht):

Während das Recht der Medienregulierung verschiedene Regelungen zum Marktzugang, zur Organisation und Finanzierung von Medienunternehmen sowie zu deren Aufsicht beinhaltet, umfasst das Medienverwaltungsrechtspeziell etwa das öffentlich-rechtliche Telekommunikations- und Rundfunkrecht. Demgegenüber beschäftigt sich das Medienzivilrecht maßgeblich mit dem Schutz von entsprechenden Rechtsgütern (etwa dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie den besonderen Persönlichkeitsrechten, wie das Recht am eigenen Bild, der Schutz der Ehre, das Recht am eigenen Namen, das Recht am Unternehmen) und insoweit mit Haftungsrecht. Eine besondere medienzivilrechtliche Ausgestaltung ist dabei beispielsweise auch das Urheberrecht, welches maßgeblich als subjektives und absolutes Recht dem Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht dient. Dieses zählt teilweise aber auch zum Medienwirtschaftsrecht, ebenso wie das Medienhandelsrecht, das Medienwettbewerbs- und -kartellrecht sowie das Werberecht. Eine weitere besondere medienzivilrechtliche Ausgestaltung ist ferner das Medienarbeitsrecht, welches sich vor allem mit verschiedenen medienrechtlichen Fragen zur Mitbestimmung im Unternehmen, zu Tarifverträgen und dem Arbeitskampf. Das Medienstrafrecht ist hingegen wesentlich überschaubarer; hierbei ist zunächst vor allem § 193 StGB zu nennen, der bei Wahrnehmung berechtigter Interessen als Rechtfertigungsgrund der Beleidigungstatbestände eingreift. Darüber hinaus finden sich strafrechtliche Regelungen auch in den Landespressegesetzen. Daneben bestehen im (Straf)Prozessrecht das publizistische Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO, § 383 ZPO) sowie einschlägige Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbote (§§ 94 ff., 111, 111n, 102 ff. StPO).

Das Urheberrecht dient – wie zuvor angedeutet – dem Schutz persönlicher geistiger Schöpfungen und ist deshalb dem künstlerischen Bereich zuzuordnen, sodass eine Abgrenzung zum gewerblichen Rechtschutz vorzunehmen ist. Dieser schützt nämlich die gewerbliche Tätigkeit, weshalb der gewerbliche Rechtschutz dem gewerblichen Bereich zuzuordnen ist. Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz werden aber gemeinsam unter dem Begriff des geistigen Eigentums zusammengefasst.
Schutzgegenstand des Urheberrechts ist also das Werk, unabhängig ob aus Literatur, Kunst oder Wissenschaft. Konkret schützt das Urheberrecht also nicht nur Romane, Musikwerke und Filme, sondern beispielsweise auch Lichtbildwerke (Fotographien), Sprachwerke wie (öffentliche) Reden, Werke aus dem Computerbereich (Computerprogramme und -spiele), Tanz, Pantomime und vergleichbare „persönliche geistige Schöpfungen“. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff umfasst nach herrschender Meinung vier Elemente:

(1) Persönliches Schaffen
(2) Wahrnehmbare Formgestaltung
(3) Geistiger Gehalt
(4) Eigenpersönliche Prägung.

Diese Elemente dienen auch zur Abgrenzung gegenüber technisch-naturwissenschaftlichen Erfindungen, denn diese werden vom Patentrecht geschützt.
Rechtsinhaber:in des Urheberrechts ist die bzw. der Urheber:in, also die bzw. der Schöpfer:in des Werkes. Diesem werden unter anderem Verwertungsrechte, ein Urheberpersönlichkeitsrecht sowie verschiedene zivilrechtliche und strafrechtliche Schutzrechte gegen Urheberrechtsverletzungen zugestanden (Copyright, Kopierschutz, Filesharing, Raubkopie).

Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Urheber- und Medienrechts finden sich im Grundgesetz [GG]. So werden zunächst durch Art. 5 Abs. 1 GG die Kommunikationsfreiheiten (Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit sowie Rundfunk- und Pressefreiheit) gewährleistet, durch Art. 5 Abs. 3 GG ferner die Kunstfreiheit sowie durch Art. 10 Abs. 1 GG das Fernmeldegeheimnis. Die gesetzlichen Grundlagen des Medienrechts finden sich indes in einer Vielzahl von Gesetzen, beispielsweise in den Pressegesetzen der Länder, im Verlagsgesetz oder im Telekommunikationsgesetz, die des Urheberrechts insbesondere im Urheberrechtsgesetz [UrhG] und im Kunsturheberrechtsgesetz [KUG].

Welche Karrieremöglichkeiten habe ich im Urheber- und Medienrecht?

Die Einsatzgebiete für Jurist:innen mit guten Kenntnissen im Urheber- und Medienrecht sind mannigfaltig. Im Rahmen der klassischen juristischen Berufe besteht freilich zunächst die Möglichkeit im Staatsdienst eine Karriere als Richter:in an einem Zivilgericht, im besten Fall an einer dafür vorgesehenen Spezialkammer am Landgericht. Daneben kann sich ein:e im Urheber- und Medienrecht versierte:r Volljurist:in selbstverständlich auch als (Einzel-)Anwält:in selbstständig machen oder eine Anstellung in einer Boutique, mittelständischen Kanzlei oder Großkanzlei finden – und zwar bundesweit; eine Hochburg besteht hier nicht. Eine Vielzahl von Kanzleien haben sich jedoch auf das Urheber- und Medienrecht spezialisiert, und führen insbesondere im Rahmen des Urheberrechts bei Verstößen oftmals Abmahnungen durch.

Wer jedoch nicht klassisch-juristisch tätig werden möchte, kann als Syndikusanwält:in in einem Medienunternehmen tätig werden. Diese suchen für ihre Rechtsabteilungen bevorzugt Jurist:innen mit guten Kenntnissen im Urheber- und Medienrecht. In einigen Unternehmen ist eine (erfolgreich) abgelegte Zweite Juristische Prüfung noch nicht einmal zwingende Voraussetzung, da Unternehmen ohnehin gerne gerichtliche Verfahren vermeiden. Darüber hinaus können Jurist:innen auch ohne Weiteres im Management tätig werden, da insbesondere deren Problembewusstsein in den höheren Unternehmensetagen sehr geschätzt wird.

Daneben besteht die Möglichkeit einer politisch-geprägten Karriere. Volljurist:innen mit guten Kenntnissen im Urheber- und Medienrecht können etwa als Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien bei der Rechtsetzung im Kabinett mitwirken. Daneben sind beispielsweise aber auch Beschäftigungen bei der Bundesnetzagentur (zur Vergabe von Frequenzen und Aufsicht), bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (zum Erlass von Verboten nah dem Jugendschutzgesetz), bei der Kommission für Jugendmedienschutz [KJM] (zur Kontrolle über Medien gemäß dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag), bei der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich [KEK] (zur Beurteilung der Konzentration im Medienbereich), bei der Kommission für Zulassung und Aufsicht [ZAK] (als gemeinsames Gremium aller Landesmedienanstalten), bei der gemeinsamen Geschäftsstelle der Landesmedienanstalten in Berlin (zur Vermittlung und Koordination zwischen den Landesmedienanstalten) sowie bei den Landesmedienanstalten der Bundesländer (zur Aufsicht über die Programme im Fernsehen und Radio) möglich.

Wer demgegenüber mehr urheberrechtlich tätig werden möchte, kann eine Karriere bei einer Verwertungsgesellschaft anstreben. Die wohl bekannteste dieser Institutionen ist die GEMA, nehmen die Urheberrechte und Schutzrechte für die Urheber wahrnimmt.

Welche besonderen Kenntnisse sollte ich mitbringen?

Das Urheber- und Medienrecht spielt in der universitären Ausbildung in seiner Gesamtheit kaum eine Rolle, nur einige Teilgebiete sind Pflichtstoff (etwa die Persönlichkeitsrechte sowie die Grundlagen zum Urheberrecht). Gleiches gilt für den juristischen Vorbereitungsdienst, zumindest wenn Anwaltsstation und Wahlstation nicht bei einer entsprechend versierten Kanzlei absolviert wurden. Deshalb ist es notwendig, sich die entsprechenden Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht selbst anzueignen, etwa durch einen entsprechenden Schwerpunkt an der Universität oder entsprechenden (freiwilligen) Lehrgängen während des juristischen Vorbereitungsdienstes.

Aufgrund des besonderen Vokabulars im Bereich der Medien und der hier gegebenen länderübergreifenden Materie ist es sinnvoll, zumindest in der englischen Sprache verhandlungssicher zu sein.

Wer in einem Unternehmen im Management tätig werden möchte, sollte außerdem auch vertiefte Kenntnisse in BWL, VWL und Ökonomie vorweisen können.

Schließlich sind auch Promotion und / oder LL.M. insbesondere in der freien Wirtschaft sehr gerne gesehen.

Kann ich im Rechtsgebiet Urheber- und Medienrecht Fachanwalt werden?

§ 14j der Fachanwaltsordnung [FAO] nennt die Voraussetzungen für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwältin bzw. -anwalt für Urheber- und Medienrecht“. Danach werden besondere Kenntnisse in den folgenden Bereichen verlangt:

  • Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht sowie internationale Urheberrechtsabkommen;
  • Verlagsrecht einschließlich des Musikverlags- sowie des Musikvertragsrechts;
  • Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung;
  • Rundfunkrecht;
  • Wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts sowie Titelschutz;
  • Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste -und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung.

Darüber hinaus sind Kenntnisse über die einschlägigen Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung erforderlich.