In dieser Beitragsreihe stellen wir dir die geläufigsten Rechtsgebiete vor und geben dir einen Überblick darüber, welche Karrieremöglichkeiten die einzelnen Felder bieten und welche Kenntnisse und Fähigkeiten benötigt werden. In diesem Beitrag geht es um Umweltrecht.

Allgemeines zum Umweltrecht

Das Umweltrecht umfasst sämtliche rechtliche Regelungen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den Umweltschutz beziehen, mithin den Umgang mit der Umwelt zum Ziel haben. Freilich gilt ein Großteil dieser Vorschriften nur für die bzw. den Bürger:in, es gibt jedoch auch zahlreiche Vorschriften, die vom Staat beachtet werden müssen. Damit ist das Umweltrecht zwar kein klar abgrenzbares Rechtsgebiet, insgesamt handelt es sich hierbei aber um ein Teilrechtsgebiet des öffentlichen Rechts. Zum Kernbereich gehören insbesondere das Umweltvölkerrecht, Umweltbestimmungen im Europarecht sowie das Umweltstrafrecht.

Das internationale Umweltrecht, also das Umweltvölkerrecht, dient maßgeblich dazu, um gegen die globalen Umweltprobleme vorzugehen, da insoweit ein nationales Umweltrecht nicht ausreichend wäre beziehungsweise ist. Deshalb gibt es auch verschiedene umweltrechtliche Regelungen auf europäischer Ebene, insbesondere aufgrund des Vertrages über die Europäische Union [EUV] und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]. Dort werden nicht nur die Aufgaben und Ziele des europäischen Umweltschutzes festgelegt, sondern auch, dass der Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität ebenso wichtige Aufgaben der EU-Kommission darstellen. Daneben soll die Europäische Union [EU] eine derartige Energiepolitik betreiben, die die Notwendigkeit der Verbesserung beziehungsweise des Schutzes der Umwelt berücksichtigt. Auf nationaler Ebene wird gegen Umweltverstöße zum einen mit dem Umwelthaftungsgesetz und zum anderen mit dem Umweltstrafrecht, und dort vor allem mit den §§ 324 ff. StGB [Strafgesetzbuch] und beispielsweise den strafrechtlichen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes, vorgegangen.

Neben diesem Kernbereich gibt es außerdem eine Vielzahl von Umweltschutzregelungen, die in anderen Fachrechtsgebieten integriert sind, etwa im Bau- und Planungsrecht, im Bergrecht, im Energierecht, im Immissionsschutzrecht, im Landwirtschaftsrecht, im Verkehrsrecht und im Wasserrecht. Zusätzlich gibt es mittlerweile sogar eigene, neue Rechtsgebiete für den Umweltschutz, wie etwa das Klimaschutzrecht und das Ressourcenschutzrecht.

Die gesetzlichen Grundlagen des Umweltrechts finden sich demnach nicht etwa in einem Umweltgesetz, sondern verstreut in verschiedenen Gesetzen. Es gab allerdings einst Bestrebungen, ein allumfassendes bundeseinheitliches Umweltgesetzbuch [UGB] zu entwerfen, welches als Zusammenfassung und Vereinfachung des deutschen Umweltfachrechts dienen sollte. Dieser Gesetzentwurf wurde allerdings im Jahr 2009 für endgültig gescheitert erklärt.

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Umweltbundesamt [UBA] die zentrale Umweltbehörde, die zum einen der Regierung Vorschläge für Umweltschutzregelungen unterbreitet und zum anderen erlassene Umweltnormen vollzieht.

Welche Karrieremöglichkeiten habe ich im Umweltrecht?

Die Einsatzgebiete für Jurist:innen mit guten Kenntnissen im Umweltrecht sind nicht nur mannigfaltig, wie es ohnehin grundsätzlich im Verwaltungsrecht der Fall ist, sondern bieten teilweise sogar prestigeträchtigere Karrierechancen.

Jurist:innen mit einer entsprechenden Expertise können also zunächst eine Karriere als Verwaltungsrichter:in, Rechtsanwält:in oder innerhalb einer einschlägigen Behörde (beispielsweise auch bei der Bauaufsichtsbehörde oder eben beim Umweltbundesamt) anstreben. Während in Boutiquen und mittelständischen Kanzleien in aller Regel jedoch nahezu alle verwaltungsrechtliche Teilrechtsgebiete angeboten werden, zeichnen sich vor allem auch Großkanzleien mit spezialisierter Expertise im Umweltrecht aus; dort jedoch in aller Regel im Zusammenhang mit dem Bau- und Planungsrecht, dem Immissionsschutzrecht oder dem Wasserrecht, mithin mit dem öffentlichen Baurecht. Eine entsprechende anwaltliche Karriere ist bundesweit möglich; eine Hochburg besteht für diese besonderen Schwerpunkte des Verwaltungsrechts nicht. Entsprechendes gilt für diejenigen, die in einer Behörde oder (kommunal)politisch tätig werden wollen. Mit dem Schwerpunkt Umweltrecht muss sich die Karriere noch nicht einmal auf die Bundesebene beschränken. Denn zum Beispiel die Europäische Kommission bietet einen sogenannten Juristischen Dienst, der zum einen die Kommission rechtlich berät und diese, zum anderen, vor dem Europäischen Gerichtshof [EuGH] in Luxemburg vertritt.

Entsprechendes gilt für diejenigen, die eine Karriere aus Überzeugung anstreben und deshalb in einer Nichtregierungsorganisation [NGO] und anderen gemeinnützigen Verbänden, wie etwa PETA oder NABU, tätig werden möchten.

Außerdem kann man sein Wissen im Umweltrecht auch in einem Ingenieurbüro einsetzen – für diejenigen, die ganz „exotisch“ unterwegs sein wollen.

Welche besonderen Kenntnisse sollte ich mitbringen?

Das Umweltrecht an sich spielt in der universitären Ausbildung kaum eine Rolle; gleiches gilt für den juristischen Vorbereitungsdienst, zumindest wenn Verwaltungsstation, Anwaltsstation und / oder Wahlstation nicht bei einer bzw. einem entsprechend versierten Ausbilder:in absolviert wurde/n. Deshalb ist es notwendig, sich die entsprechenden Kenntnisse selbst anzueignen, etwa durch einen passenden Schwerpunkt an der Universität oder entsprechenden (freiwilligen) Lehrgängen während des juristischen Vorbereitungsdienstes.

Wer mit Auslandsbezug tätig werden möchte, sollte darüber hinaus zumindest in der englischen Sprache verhandlungssicher sein. Gesteigerte Kenntnisse in der französischen Sprache können zum Beispiel bei den Europäischen Organen zum Vorteil sein.

Promotion und / oder ein an der Universität Speyer zu erwerbender Magister der Verwaltungswissenschaften (Mag. rer. publ.) sind hier sehr gerne gesehen.

Kann ich im Rechtsgebiet Umweltrecht Fachanwalt werden?

Die Fachanwaltsordnung [FAO] sieht keinen Fachanwalt für das Umweltrecht vor, sondern gemäß § 8 FAO nur für das Verwaltungsrecht als Ganzes.