Die Notarielle Fachprüfung: Lohnt sich das Dritte Staatsexamen?

Ihr habt euch mit Schweiß und Tränen durch das Erste Staatsexamen gequält und auf dem Zahnfleisch das Zweite Staatsexamen gemeistert. Weil das so viel Spaß gemacht hat, sucht ihr neue Herausforderungen? Dann herzlich willkommen beim folgenden Erfahrungsbericht zur notariellen Fachprüfung.

Was genau ist eigentlich ein Notar?

Wir alle haben schonmal davon gehört, spätestens durch § 311b BGB haben wir ihn lieben gelernt und einige von euch haben vielleicht sogar bereits mit ihm zusammengearbeitet. Trotzdem möchte ich der Vollständigkeit halber zumindest einen kurzen Überblick geben, was sich hinter dem Begriff „Notar“ versteckt.

Um mich direkt am Anfang unbeliebt zu machen ein kleines Gimmick für die Lateiner unter euch: Der Begriff „Notar“ leitet sich vom lateinischen „notarius“ ab, was so viel wie „Geschwindschreiber“ bedeutet. Auch heute noch ist der Notar für Beglaubigungen und Beurkundungen von Rechtsgeschäften, Tatsachen, Beweisen und Unterschriften zuständig. Zusätzlich können Hinterlegungen bei ihm vorgenommen werden. Anders als ein Rechtsanwalt ist ein Notar im Rahmen seiner Tätigkeit zur absoluten Unabhängigkeit gegenüber allen Beteiligten verpflichtet.

Voraussetzungen für den Zugang zum Anwaltsnotariat

Gem. § 4 der Bundesnotarordnung (BNotO) werden nur so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Freie Notarstellen werden regelmäßig im jeweiligen Verkündungsblatt der Landesjustizverwaltung ausgeschrieben. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um eine Notarstelle gilt das aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitete Prinzip der Bestenauslese, das durch § 6 Abs. 3 BNotO konkretisiert wird.

Die Voraussetzungen für die Notarbestellung sind in den §§ 5 f. BNotO geregelt. Zunächst ist die Befähigung zum Richteramt nach § 5 DRiG von Nöten. Weiterhin müsst ihr gem. § 6 BNotO nach eurer Persönlichkeit für das Amt des Notars geeignet sein. Erforderlich sind hierfür Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Redlichkeit, Lauterkeit sowie die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Berufswürde. Weiterhin müsst ihr auch die fachliche Eignung nachweisen. Diese wird anhand eurer Note im Zweiten Staatsexamen und dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung beurteilt, auf die ich gleich noch detaillierter eingehen werde.

JurCase informiert:
Der BGH bemerkte in seinem Beschl. v. 09.04.2019, Az. NotZ(Brfg) 9/18, dass für den Zugang zum Notariat „überdurchschnittliche Rechtskenntnisse“ gefordert würden. Eine Note von 6,02 Punkten (ausreichend) im Zweiten Staatsexamen spiegele dies nicht wider.

Zudem dürft ihr bei Eingang eurer Bewerbung noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Als besondere Zugangsvoraussetzung müsst ihr sowohl die allgemeine als auch die örtliche Erfahrungszeitbeachten: Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahrein nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Zusätzlich müsst ihr während eines Zeitraums von drei Jahren vor Ablauf der Bewerbungsfrist ununterbrochen in dem Amtsbereich gearbeitet haben, für den ihr die Bestellung anstrebt.

Die notarielle Fachprüfung

Die notarielle Fachprüfung soll einen verbindlichen Mindeststandard für die fachliche Qualifikation der Anwaltsnotare durch ein transparentes Auswahlverfahrens schaffen. Das Prüfungsamt bietet zwei Prüfungstermine pro Kalenderjahr an. Die Prüfung beginnt jeweils im März/April bzw. September/Oktober mit dem schriftlichen Teil, an den sich ca. vier bis fünf Monate später der mündliche Teil anschließt. Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer seit drei Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und die allgemeinen Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar gemäß § 5 BNotO erfüllt. Die Prüfungsgebühr für die Teilnahme an der Fachprüfung beträgt derzeit 3 000 €. Sie ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung zu entrichten. Die vorherige Teilnahme an Vorbereitungskursen ist gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben.

Prüfungsstoff der notariellen Fachprüfung ist nach § 7a Abs. 4 BNotO der gesamte Bereich der notariellen Amtstätigkeit. Die einzelnen Rechtsgebiete sind durch § 5 Notarfachprüfungsverordnung (NotFV) näher bestimmt. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil mit vier fünfstündigen Klausuren und einer mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung besteht nach § 7a ff. BNotO wiederum aus einem Vortrag und einem Gruppenprüfungsgespräch. Hand hoch, wem das irgendwie bekannt vorkommt: Jetzt wisst ihr, wieso das Notariat auch „das Dritte Staatsexamen“ genannt wird.

Gem. § 5 Abs. 1 NotFV können im Rahmen der notariellen Fachprüfung die folgenden Rechtsgebiete abgeprüft werden:

  • Das bürgerliche Recht mit Nebengesetzen, insbesondere dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Erbbaurechtsgesetz,
  • das Recht der Personengesellschaften und Körperschaften einschließlich der Grundzüge des Umwandlungs- und Stiftungsrechts,
  • das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere das Beurkundungsrecht, das Grundbuchrecht und das Verfahrensrecht in Betreuungs- und Unterbringungssachen, in Nachlass- und Teilungssachen sowie in Registersachen,
  • das notarielle Berufsrecht,
  • das notarielle Kostenrecht,
  • das Handelsrecht sowie
  • die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und der Zwangsvollstreckung in Grundstücke,

soweit sie für die notarielle Tätigkeit Bedeutung entfalten.

Praxisausbildung nach der notariellen Fachprüfung

Mit der an die Fachprüfung anschließenden Praxisausbildung wird sichergestellt, dass der jeweilige Bewerber ausreichend mit der notariellen Berufspraxis vertraut ist. Sie erfolgt bei einer amtierenden Notarin bzw. einem Notar und umfasst grundsätzlich 160 Zeitstunden. Die Organisation erfolgt in Zusammenarbeit mit der örtlichen Notarkammer im Rahmen der sog. „Ausbildungsordnung“. Anders als die vorigen Voraussetzungen kann die Praxisausbildung auch noch zwischen dem Ende der Bewerbungsfrist und der Bestellung zum Notar durchlaufen werden. Sie kann zudem auf bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn ihr schon vergleichbare Praxiserfahrungen als Notarvertreter oder Notariatsverwalter gesammelt habt.

Fortbildungspflicht

Auch nach Bestehen der notariellen Fachprüfung müsst ihr eure Kenntnisse durch regelmäßige Fortbildungen nach § 6 Abs. 2 BNotO aktualisieren. Die Fortbildungspflicht beginnt ab dem auf das Bestehen der Prüfung folgenden Kalenderjahr. Sie beinhaltet notarspezifische Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden jährlich. Als Anbieter der Fortbildung kommen die Notarkammern oder andere Berufsorganisationen in Betracht.

Fazit

Die Anforderungen an die notarielle Fachprüfung sind nicht zu unterschätzen. Abseits der Kostenlast solltet ihr auch die persönlichen Kapazitäten, die ihr im Rahmen der Vorbereitung und der Prüfungen aufbringen müsst, bedenken. Auch solltet ihr beachten, dass selbst bei bestandener Prüfung keine direkte Zuweisung auf eine freie Notarstelle erfolgt. Falls in euch der Traum des Notariats aber immer noch lichterloh brennt, wünsche ich euch viel Erfolg für euer Drittes Staatsexamen!