Das Geldwäschegesetz (GwG) sieht aufgrund der 5. EU-Geldwäscherichtlinie nunmehr vor, dass bestimmte Berufsgruppen (u.a. Rechtsanwält:innen und Notar:innen) sich bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren haben. Dafür stellt die FIU das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Diese Registrierungspflicht besteht nach § 45 Abs. 1 S. 2 GwG bereits mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, gemäß der Übergangsregelung in § 59 Abs. 6 GwG spätestens ab dem 01.01.2024.

In diesem Beitrag sollen die wichtigsten Fragen zu diesem Thema erörtert werden, vor allem warum es dieses Meldeportal überhaupt gibt und zudem eine Registrierung verpflichtend ist, welche Folgen ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht haben kann und wann ein Verdacht i.S.d. GWG vorliegt.

Warum gibt es dieses Meldeportal?

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist am 9. Juli 2018 in Kraft getreten. Die Novelle des Geldwäschegesetzes (GwG) – und damit die der oben genannten §§ 45 Abs. 1 S. 2 und 59 Abs. 6 GwG – trat sodann am 1. Januar 2020 in Kraft. Zeitgleich mit der Novelle wurde von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) das elektronische Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (goAML Web) eingeführt bzw. in Betrieb genommen.

Sinn und Zweck des Meldeportals ist die Stärkung der Geldwäscheprävention und der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung in Deutschland und der Europäischen Union.

Das goAML Web erfüllt dafür mehrere wichtige Funktionen. So können relevante Informationen mittels dem Meldeportal schnell und zentral an die FIU übermittelt werden. Des Weiteren ist dadurch eine bessere Früherkennung von Verdachtsfällen möglich. Durch die Zusammenführung verschiedener Informationen entsteht ferner ein umfassenderes Bild über mögliche Geldwäscheaktivitäten und ermöglicht damit eine gezieltere und frühzeitigere Strafverfolgung. Deshalb ermöglicht das Meldeportal auch eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen der FIU und anderen Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden. Da es sich bei dem goAML Web um eine elektronische Plattform handelt, auf der die Verdachtsmeldungen strukturiert und einheitlich erfasst werden können, vereinfacht dies zudem den Meldeprozess und reduziert so den Verwaltungsaufwand.

Warum ist eine Registrierung Pflicht?

Die Registrierungspflicht betrifft vor allem solche Berufsgruppen und Institutionen, die potenziell anfällig für Geldwäscheaktivitäten sind. Mit der Pflicht zur Registrierung soll sichergestellt werden, dass die relevanten Personen und Unternehmen den rechtlichen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachkommen. Dies ermöglicht den jeweiligen Aufsichtsbehörden wiederum, dass sie die Verpflichteten besser überwachen und kontrollieren kann.

JurCase informiert:
Die für Rechtsanwält:innen zuständige Aufsichtsbehörde ist die Rechtsanwaltskammer (RAK), bei der die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt seinen Sitz hat. Die RAK ist es demzufolge auch, die Maßnahmen ergreifen kann, sollte ein:e Rechtsanwält:in gegen die Registrierungspflicht verstoßen.

Für wen ist die Registrierung Pflicht?

Die Registrierungspflicht zur Geldwäsche-Prävention betrifft freilich zunächst die rechtsberatende Berufsgruppe, mithin neben Rechtsanwält:innen auch Notar:innen und sonstige Rechtsberater:innen, die in der Rechtsberatung tätig sind.

Weitere Berufsgruppen, die der Registrierungspflicht unterliegen, sind vor allem:

  • Banken, Versicherungsgesellschaften, Kreditgenossenschaften, Investmentgesellschaften und andere Unternehmen, die Finanzdienstleistungen anbieten;
  • Wirtschaftsprüfer und Steuerberater;
  • Immobilienmakler;
  • Edelmetallhändler;
  • Glücksspielbetreiber.

Was passiert, wenn man sich als Rechtsanwält:in nicht registriert?

Sollte ein:e Rechtsanwält:in der Registrierungspflicht nicht nachkommen, dann wird die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren einleiten. Abhängig von Verschulden und Schwere des Verstoßes ist eine Verwarnung als mildestes Mittel möglich. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird in den meisten Fällen wohl aber ein Bußgeld verhängt, dessen Höhe im Ermessen der Aufsichtsbehörde liegt und ebenso abhängig von Verschulden und Schwere des Verstoßes ist. Darüber hinaus darf die Aufsichtsbehörde Veröffentlichungen unanfechtbarer Bußgeldentscheidungen auf deren Homepage vornehmen (Prangerfunktion). Bei besonders gravierenden Verstößen kann die RAK zudem veranlassen, dass die anwaltliche Tätigkeit der bzw. des Betroffenen eingeschränkt wird, vor allem, die Verweigerung der Annahme von Mandaten mit Geldwäschebezug oder die Einschränkung der Vertretungsbefugnis in bestimmten Fällen umfassen. Im schwerwiegendsten Fall, vor allem bei hartnäckigen Verstößen, ist auch ein Entzug der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich.

JurCase informiert:
Wir empfehlen, sich frühzeitig bzw. rechtszeitig im Meldeportal goAML Web zu registrieren und vor allem sich bereits im Vorfeld mit den eigenen Pflichten im Zusammenhang mit der Meldepflicht nach §§ 43 ff. GwG zu befassen, damit im Bedarfsfall eine Verdachtsmeldung unverzüglich abgegeben werden kann.

Wann liegt ein Geldwäscheverdacht vor?

Geldwäsche ist eine Straftat (vgl. § 261 StGB), die es vermag, den legalen Wirtschaftssektor zu untergraben und die Stabilität des Finanzsystems zu gefährden. Denn im Regelfall versteht man hierunter den Prozess, bei dem illegal erlangte Gelder in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingebracht werden, um ihre illegale Herkunft zu verschleiern.

Ein Verdacht auf Geldwäsche liegt daher vor, wenn es objektive Anhaltspunkte gibt, die darauf hindeuten, dass eine Transaktion oder eine bestimmte Handlung mit illegal erlangten Geldern in Verbindung steht. Es ist wichtig zu beachten, dass ein Verdacht nicht mit absoluter Sicherheit bewiesen sein muss, sondern auf einer vernünftigen Annahme basiert, dass Geldwäsche stattfinden könnte.

Die beiden wahrscheinlich wesentlichsten Kriterien für einen Geldwäscheverdacht sind die folgenden:

  • Ungewöhnliche Transaktionen, etwa weil sie keinen wirtschaftlichen Sinn ergeben oder nicht zur üblichen Geschäftstätigkeit der Mandantschaft bzw. der Kundschaft passen. Zu nennen sind beispielsweise schnelle und komplexe Geldtransfers zwischen verschiedenen Ländern oder häufige Umwandlung von Vermögenswerten. Sehr hohe Bargeld(ein)zahlungen, die sonst nicht zur Mandantschaft bzw. Kundschaft passen, gelten ebenso als ungewöhnliche Transaktionen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Mandantschaft in Verbindung gebracht wird mit Straftaten wie Drogenhandel, Bestechung, Korruption oder Betrug.
  • Verdächtige Kundenmerkmale, wie fehlende oder unvollständige Identifikationsunterlagen, Verbindungen zu Hochrisikoländern, eine komplizierte Unternehmensstruktur oder eine wiederholte Inanspruchnahme von Anwaltsdienstleistungen ohne klaren Geschäftszweck.
JurCase informiert:
Es ist wichtig zu betonen, dass Rechtsanwält:innen und andere Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes nicht selbst den Verdacht beweisen müssen. Ihre Aufgabe besteht darin, verdächtige Transaktionen zu erkennen und diese der FIU zu melden. Die FIU ist dann für die weiteren Untersuchungen und die Bewertung des Verdachts zuständig.