Glücksspielrecht & eSports: Relevanz im Examen, Ausbildungsmöglichkeiten, Referendariat und mehr

In diesem Interview stellte unser Redaktionsleiter Sebastian M. Klingenberg im Februar 2021 Fragen an Herrn Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann, der bei der HLB Schumacher Hallermann GmbH in Münster, schwerpunktmäßig für die Bereiche Glücksspielrecht und eSport-Recht tätig ist. Diese Bereiche sind folglich auch Themenschwerpunkt der Befragung. Sind diese examensrelevant? Welche Ausbildungsmöglichkeiten bieten Glücksspielrecht und eSports?

Zur Person

Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann absolvierte sein Studium an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Während und nach seinem Studium war er an verschiedenen Lehrstühlen der WWU Münster beschäftigt. Neben dem Studium arbeitete er als studentische Hilfskraft am Institut für Steuerrecht. Nach seinem Studium war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für deutsches und europäisches Öffentliches Recht tätig. In den Jahren von 2012 bis 2015 arbeitete Herr Dr. Brüggemann sodann als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Öffentliches Recht und Politik. Dann promovierte er zu dem Thema „Die Besteuerung von Sportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz“ an der WWU Münster unter seinem Betreuer: Prof. Dr. Dieter Birk.

2014 bis 2016 vollführte er seinen juristischen Vorbereitungsdienst am Landgericht Münster, mit Stationen beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster, bei der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg in Bonn sowie beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Seit Oktober 2016 ist Herr Dr. Brüggemann Volljurist. Er arbeitete knapp zwei Jahre als Staatsanwalt bzw. Richter auf Probe bei der Staatsanwaltschaft Dortmund und erhält kurz darauf seine Zulassung als Rechtsanwalt.

Seit Februar 2019 ist Herr Dr. Brüggemann bei der HLB Schumacher Hallermann GmbH in Münster, mit den anwaltlichen Beratungsschwerpunkten im Glücksspielrecht, eSport-Recht und Wirtschaftsverwaltungsrecht, tätig.

Herr Dr. Brüggemann hat zahlreiche Veröffentlichungen zu verzeichnen, u.a. als Autor in einem Kommentar zum Glücksspielrecht im C.H. Beck Verlag und in einem Stichwortkommentar zum eSport-Recht im Nomos Verlag (Erscheinen 2021/2022). Er ist außerdem Assoziierter der Forschungsstelle für eSport-Recht (FeSR) der Universität Augsburg und Mitglied im Esports Research Network.

Fast 16 Jahre war Herr D. Brüggemann ehrenamtlich als Fußball Schiedsrichter tätig, u. a. mit Spielleitungen in der Junioren Bundesliga und der Regionalliga West. Seit 2016 ist er in der Freiwilligen Feuerwehr Münster aktiv.

Zum Unternehmen

Die HLB Schumacher Hallermann GmbH sieht sich als mittelständische Rechtsanwaltskanzlei, die von der steuerzentrierten Rechtsberatung kommt und sich nunmehr intensiv auch auf klassische Rechtsgebiete ausrichtet. Ein besonderes Merkmal ist etwa die konsequente Entwicklung spezieller und innovativer Beratungsfelder (Glücksspielbesteuerung, Glücksspielregulierung, eSport). Eine persönliche und lösungsorientierte Beratung ihrer Mandanten liegt ihnen am Herzen. Dabei ist ihnen eine offene und ehrliche Kommunikation gegenüber dem Mandanten wichtig.

Die HLB Schumacher GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft wurde 1928 in Münster gegründet. Ab 1934 besteht eine Rechtsabteilung und seit 1987 bieten Rechtsanwälte anwaltliche Leistungen an. Die Rechtsanwaltsgesellschaft wurde 2011 gegründet und sieben Jahre später wurden Rechtsanwalt Dr. Hermann Hallermann und Rechtsanwältin Bettina von Buchholz in die Geschäftsführung aufgenommen sowie das Unternehmen in HLB Schumacher Hallermann GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft unbenannt. Zusätzlich zum Standort in Münster gibt es HLB Schumacher auch noch in Leipzig.

Aktuell sind 24 Mitarbeiter beschäftigt, davon 15 Rechtsanwälte, eine Dipl.-Wirtschaftsjuristin, 8 Steuerberater, 2 Wirtschaftsprüfer mit teilweise Doppel- und Dreifachqualifikationen. Die Unternehmensgruppe umfasst 130 Mitarbeiter und über 40 Berufsträger, ebenfalls zum Teil mit Doppel- und Dreifachqualifikationen. Zur Zeit sind folgende Fachgebiete vertreten: Arbeitsrecht, Compliance/Tax Compliance, Erbrecht, Nachfolge, Erbschaftsteuerrecht, eSport-Recht, Finanzgerichtliche Prozessführung, Gemeinnützigkeitsrecht, Gesellschafts- und Unternehmensrecht, Glücksspielrecht, Internationales Steuerrecht, Internationales Wirtschaftsrecht, Mediation, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, Steuerstrafrecht, Zivilrechtliche Prozessführung und Schiedsverfahren.

Karrieremöglichkeiten für: Studentische Mitarbeiter, Referendare, Berufseinsteiger?

Regelmäßig werden Studenten als wissenschaftliche Mitarbeiter eingestellt und Referendare ausgebildet. Sofern die Kapazitäten es zulassen und ein guter Eindruck gewonnen wurde, besteht die Möglichkeit zur Einstellung als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin. Auch Berufseinsteiger sind willkommen. Bei entsprechender Qualifikation und Engagement besteht zudem die Möglichkeit zur Partnerschaft.

Das Interview

Klingenberg: Herr Dr. Brüggemann, Sie waren fast zwei Jahre als Staatsanwalt tätig. Was hat Sie letztlich dazu bewogen Rechtsanwalt zu werden? War dies eine gute und richtige Entscheidung?

Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann: Der Wechsel hatte verschiedene Gründe. Insgesamt bot mir der Weg in die Rechtsanwaltschaft eine bessere Perspektive. Meine Expertise im Glücksspielspielrecht war im Rahmen meiner Tätigkeit als Staatsanwalt nicht gefragt. Nunmehr kann ich sie in den Berufsalltag einbringen und erfahre hierfür eine Wertschätzung. Zugleich wird mir der Freiraum eingeräumt, zu publizieren und eigene Beratungsfelder aufzubauen. Die Tätigkeit als Rechtsanwalt schafft mir letztlich die Möglichkeit, mich denjenigen Rechtsmaterien zu widmen, die mich besonders ansprechen.

Klingenberg: Wie sind Sie erstmalig mit den Rechtsgebieten ‚Glücksspielrecht‘ und ‚eSport-Recht‘ in Berührung gekommen?

Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann: Im Rahmen meiner staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit gab es keine Berührungspunkte. In meiner Dissertationsschrift und in weiteren Veröffentlichungen, etwa in einem Kommentar aus dem C.H. Beck Verlag, hatte ich mich jedoch bereits zuvor intensiv mit dem Glücksspielrecht befasst. Im Zuge einer Vortragstätigkeit wurde ich zudem auf eSport aufmerksam. Auch vor dem Hintergrund, dass ich selbst die Zeit miterlebte, in der man sich mit Freunden zu LAN-Partys verabredete, finde ich die Entwicklung von eSport nach wie vor faszinierend. Aus juristischer Perspektive ist eSport vor allem interessant, weil viele neue Rechtsfragen entstehen, auf die Antworten erst noch gefunden werden müssen.

Klingenberg: Betrachten wir erst einmal das Glücksspielrecht. Welche Rechtsgebiete muss ein Jurist beherrschen, der in diesem Bereich tätig werden möchte?

Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann: Dies kann man pauschal nicht beantworten. Glücksspielrecht ist eine Querschnittsmaterie. Sie umfasst sämtliche Rechtsgebiete, sofern es um Glücksspiel bzw. um dessen Abgrenzung geht. Daher ist es auch denkbar, sich auf bestimmte Gebiete zu beschränken. Beispielsweise auf das Zivilrecht, wenn es um Ansprüche auf Auszahlung des Gewinns oder Rückforderung des Einsatzes geht. Oder auf wirtschaftsverwaltungsrechtliche Angelegenheiten, mit denen häufig verfassungsrechtliche Aspekte einhergehen, insbesondere bei Fragen zur Zulässigkeit der Veranstaltung oder Vermittlung bestimmter Glücksspiele. Unabhängig vom Rechtsgebiet sind allerdings Kenntnisse über das ordnungsrechtliche Regelungsregime unerlässlich.

Klingenberg: Mit welchen Anliegen zum Glücksspielrecht kommen Ihre Mandanten in aller Regel zu Ihnen?

Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann: Vielfach geht es um die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse, die von der Behörde abgelehnt oder erteilt, aber mit streitigen Nebenbestimmungen versehen wurden. Derzeit spielen aber auch verfassungsrechtliche Fragen zu den behördlichen Betriebsuntersagungen angesichts der Corona-Pandemie eine Rolle. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der steuerrechtlichen Beratung und Prozessführung, zum Beispiel im Fall der Erhebung örtlicher Vergnügungssteuern auf Geldspielgeräte. Besonders beschäftige ich mich mit der Wettbesteuerung durch Bund, Länder und Kommunen.

Klingenberg: Seit dem 15. Oktober 2020 bestehen Übergangsregelungen für das Online-Glücksspiel. Diese sollen gelten bis der neue Glücksspielstaatsvertrag [GlüStV] voraussichtlich Anfang Juli 2021 in Kraft tritt. Worum geht es in diesen Übergangsregelungen beziehungsweise in dem neuen Glücksspielstaatsvertrag? Was halten Sie von diesen Regelungen?

Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann: Wenn von Übergangsregelungen die Rede ist, könnte man den Eindruck gewinnen, als existierten nunmehr gesetzliche Regelungen, die bis zum Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags bestimmte Online-Glücksspiele erlauben, deren Veranstaltung nach derzeitigem Recht nicht erlaubnisfähig ist. Dieser Eindruck täuscht jedoch. Die Bundesländer haben sich lediglich intern darüber verständigt, dass vom Vollzug gegen unerlaubte Glücksspielangebote das virtuelle Automatenspiel und der Online-Poker ausgenommen werden, sofern die Anbieter bestimmte von den Bundesländern festgelegte Anforderungen erfüllen. Zukünftige Vorgaben zum Spielerschutz und zur Spielsuchtbekämpfung sollen schon heute tatsächlich umgesetzt werden.

Die geplanten Neuregelungen zum Glücksspielstaatsvertrag darzustellen, dürfte an dieser Stelle den Rahmen sprengen. Daher möchte ich mich auf wenige Aspekte beschränken. Derzeit ist die Glücksspielregulierung von einem Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet bestimmt. Von diesem Verbot darf lediglich bei Lotterien, Sportwetten und Pferdewetten abgewichen werden. Der Entwurf des neuen Glücksspielstaatsvertrages sieht eine weitere Öffnung zugunsten des virtuellen Automatenspiels, Online-Poker und Online-Casinospielen vor. Implementiert werden dabei etwa ein anbieter- und spielformübergreifendes Spielersperrsystem, ein anbieterbezogenes Spielkonto sowie ein anbieterübergeifendes Einzahlungslimit. Der Entwurf ist sicherlich ein Fortschritt gegenüber dem derzeitigen Regelungsregime, das zu einem erheblichen Schwarzmarkt geführt hat, den die Bundesländer im Rahmen des Vollzugs nicht entscheidend in den Griff bekommen haben. Bei aller Diskussion um die Regulierung von Glücksspiel ist zu konstatieren, dass es stets einen Spieltrieb in Teilen der Bevölkerung geben wird. Dieser lässt sich durch Totalverbote nicht unterdrücken – eine Erkenntnis, die Sie bereits in der Begründung der Reichsregierung zum Rennwett- und Lotteriegesetzes von 1922 finden. Damals wie heute geht es darum, die Nachfrage in staatlich kontrollierte Bahnen zu lenken, die u. a. vom Gedanken der Suchtbekämpfung sowie des Jugend- und Spielerschutzes getragen sind.

Bei der Bewertung der Neuregelungen möchte ich mich auf den Bereich des eSports beschränken. Der Markt für Wetten auf eSport nimmt immer weiter zu. Ob und inwieweit Anbieter eine Erlaubnis zur Veranstaltung von eSport-Wetten in Deutschland erhalten können, ist jedoch ungewiss. Eine insofern verbleibende Rechtsunsicherheit ist nach meinem Empfinden stets problematisch. Die Bundesländer haben davon abgesehen, sich der Materie anzunehmen und sie gesondert zu regeln. Stattdessen wird es darauf ankommen, ob eSport-Wetten unter den Begriff der Sportwetten fallen. Denn aus dem Wettbereich ist eine Erlaubnis nur für Sport- und Pferdewetten vorgesehen. Hierbei stellt sich die Frage, ob eSport-Wettkämpfe Sportereignisse im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages darstellen. Eine Definition des Sportbegriffs bleibt der Normgeber aber schuldig. Begrüßenswert ist, dass er in den Erläuterungen zum Staatsvertrag auf die Wandelbarkeit des Verständnisses hinweist. In der Begründung heißt es jedoch zugleich, dass Wetten auf sämtliche Wettkämpfe ausscheiden, die nicht als Sport anerkannt sind. Von welchem Verständnis dabei auszugehen ist, bleibt offen. Ich sehe hier die Gefahr, dass pauschal auf das Verständnis von Sportverbänden abgestellt und die Deutungshoheit ohne Berücksichtigung der glückspielrechtlichen Implikationen, insbesondere ihrer Ziele, ausgelagert wird. Daher plädiere ich dafür, dass sich die Bundesländer mit dem Markt für Wetten auf eSport beschäftigen und ihn im Lichte der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages eindeutig regulieren.

Klingenberg: Mit Blick auf diese neuen Regelungen, würden Sie sagen, vielleicht auch im Rahmen einer Prognose, dass das analoge Glücksspiel in der Spielhalle an Bedeutung verliert, insbesondere aufgrund der Möglichkeiten, die das Internet mit sich bringt?

Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann: Das ist schwer zu sagen. Allerdings ist zu konstatieren, dass das Angebot des Automatenspiels in Spielhallen aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Mindestabstand, die sich auf die Anzahl der Spielhallen auswirkt, bereits abgenommen hat und zukünftig weiter abnehmen wird. Möglich ist zudem, dass Spieler, die aufgrund der behördlichen Betriebsuntersagungen Spielhallen derzeit nicht aufsuchen können, auf Online-Glücksspiel ausweichen und dort verbleiben. Ferner dürfte durch die geplante Erlaubnisfähigkeit des virtuellen Automatenspiels der Konkurrenzdruck zunehmen. Jedoch muss man auch sehen, dass die Angebote nicht identisch sind. Sie unterscheiden sich in gewichtigen Aspekten und haben insoweit unterschiedliche Anreize auf die Spieler. So wird es nach meiner Einschätzung weiterhin eine bedeutsame Nachfrage am Automatenspiel in Spielhallen geben.

Klingenberg: Kommen wir nun einmal zum eSport-Recht. Sie haben eine Brücke zwischen Glücksspielrecht als alteingesessene Rechtsmaterie und dem eSport bereits geschlagen. Inwieweit unterscheidet sich dieses Rechtsgebiet aber konkret vom Glücksspielrecht? Welche Teilrechtsgebiete sind hier relevant?

Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann: Glücksspiel lässt sich bis in die Antike zurückverfolgen. Dementsprechend finden sich hier zahlreiche gesetzgeberische Regelungen. Gleichsam sind die rechtlichen Erkenntnisse weit fortgeschritten, auch wenn sich durch Neuregelungen stets neue Fragen stellen. Demgegenüber ist eSport verhältnismäßig jung. Die Materie ist zuletzt zwar vereinzelt in das Bewusstsein des Gesetzgebers getreten. Eigenständige Regelungen finden sich jedoch kaum. Im Lichte dessen stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit Sachverhalte mit Bezug zum eSport in das vorhandene Regelungswerk integriert werden können. Im eSport-Recht steht anders als im Glücksspielrecht die Bildung von Rechtserkenntnissen also meist noch am Anfang. Zugleich ist eSport-Recht umfassender, da ihm sämtliche Rechtsfragen zugeschrieben werden, die einen Zusammenhang zum eSport aufweisen. Berührungspunkte gibt es etwa im Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, Medienrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Urheberrecht und vielen weiteren Gebieten.

Klingenberg: Und mit welchen Anliegen kommen Ihre Mandanten in aller Regel zu Ihnen zum eSport-Recht?

Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann: Die Anliegen sind recht unterschiedlich. Vorstellig werden etwa Start-Up-Gründer, die um eine rechtliche Einschätzung bitten, inwiefern ihr Geschäftsmodell mit Blick auf glücksspielrechtliche Reglungen umsetzbar ist. Angefragt werden wir ferner beispielsweise bei steuerrechtlichen Sachverhalten oder arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Genauso kann es aber schlicht um die Beratung eines eSportlers zu klassischen Rechtsstreitigkeiten gehen, die keine Spezialkenntnisse zum eSport erfordern (bspw. Mietstreitigkeiten) und die ich insoweit auch nicht dem eSport-Recht zuordnen würde.

Klingenberg: Es geht beim eSport-Recht also doch irgendwo ums Zocken. Braucht aber ein Rechtsanwalt Spielekenntnisse?

Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann: Von jedem Spieletitel Kenntnisse zu verlangen, ginge wohl zu weit, und sie sind für die rechtliche Beurteilung auch nicht immer notwendig. Allerdings sollte ein Vorstellungsbild vom eSport gegeben sein. Auch geläufige Begriffe aus dem Bereich des eSports sollten bekannt sein. Der Mandant sollte den Eindruck gewinnen, dass der Rechtsanwalt weiß, wovon im Einzelnen gesprochen wird. Daher ist es zumindest von Vorteil, selbst zu zocken oder gezockt zu haben. Letztlich ist es wie bei anderen Mandatsverhältnissen: Der Mandant muss das Vertrauen zum Rechtsanwalt haben, dass er seine Interessen bestmöglich wahrnimmt.

Klingenberg: Was meinen Sie ist die wichtigste Eigenschaft neben dem juristischen Wissen (und etwaigen Spielekenntnissen), die ein Rechtsanwalt für diese Rechtsgebiete mitbringen sollte? Und warum gerade diese?

Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann: Ein gesundes Maß an Tiefsinn. Im Glücksspielrecht und eSport-Recht trifft man regelmäßig auf rechtliche Fragestellungen, die nicht unmittelbar zu beantworten sind, sondern einer komplexen Auseinandersetzung bedürfen. Hierzu muss man bereit sein und Freude daran haben. Eine Portion Kreativität ist dabei nicht von Nachteil, wenn es innerhalb des Möglichen um Gestaltungsmöglichkeiten geht.

Klingenberg: Welche weiteren Eigenschaften erachten Sie als sinnvoll, auch hinsichtlich des Stichwortes ‚Soft Skills‘?

Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann: Sinnvoll ist sicherlich eine juristische Neugier, also das eigene Streben, Fragen aufzuwerfen und zu beantworten, an die zuvor ggf. noch niemand gedacht hat und so einen Schritt voraus zu sein. Hiermit einher geht die Fähigkeit, sich für eine Materie selbst zu begeistern. Überdies lebt das Dasein als Rechtsanwalt vom persönlichen Kontakt, was eine Bereitschaft und ein Vermögen zur Kommunikation voraussetzt.

Klingenberg: Wie sieht Ihr Arbeitsalltag aus? Arbeiten Sie oft mit Ihren Kollegen im Team? Wie ist Ihre Kanzlei insoweit im Allgemeinen strukturiert? Nehmen Sie Arbeit mit nach Hause?

Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann: Der Arbeitsalltag wird im Wesentlichen durch die Mandatsverhältnisse bestimmt. Ich führe Gespräche mit den Mandanten, Gerichten und Behörden und erstelle Schriftsätze – von der Stellungnahme im verwaltungsrechtlichen Anhörungsverfahren, über die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln bis zur Verfassungsbeschwerde. Dabei arbeite ich eng mit meinem Partner, Herrn Prof. Dr. Jahndorf, zusammen und stimme mich mit ihm ab. Bei Gelegenheit widme ich mich ferner der Fertigstellung von Veröffentlichungen. Derzeit arbeite ich etwa an einer Kommentierung für einen Stichwortkommentar im eSport-Recht sowie an einer Kommentierung für die Neuauflage eines Glücksspielrechtskommentars, an dem ich bisher bereits mitgewirkt habe. Vereinzelt bin ich in Mandate der übrigen Partner eingebunden, wenn es um strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder verwaltungsprozessuale Aspekte geht. Eine Arbeit im Home-Office ist möglich, wovon ich regelmäßig Gebrauch mache. Ansonsten kommt es sehr selten vor, dass Arbeit noch mit nach Hause genommen bzw. am Wochenende erledigt werden muss.

Klingenberg: Was meinen Sie, was sind die derzeit spannendsten Fragen im Glücksspielrecht und eSport-Recht? Könnte einer dieser Fälle eventuell auch im nächsten (Schwerpunkts)Examen laufen?

Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann: Spannend ist im Glücksspielrecht etwa die Frage, ob Kommunen eine Wettbürosteuer erheben dürfen, die als Bemessungsgrundlage den Wetteinsatz vorsieht, oder einer solchen Kommunalsteuer das Verbot der Gleichartigkeit aus Art. 105 Abs. 2a GG entgegensteht, da sie mit der bundesgesetzlich geregelten Sportwettensteuer aus § 17 Abs. 2 RennwLottG gleichartig ist. Dieser Fall wird nach meiner Prognose noch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen, da die Voraussetzungen, nach denen eine örtliche Aufwandsteuer, die in ihrer Konzeption nicht den bereits bei Inkrafttreten des Finanzreformgesetzes am 01.01.1970 bestehenden Aufwandsteuern entspricht, ungeklärt sind. Als Schwerpunktexamensklausur kann ich mir die Thematik aber schwerlich vorstellen. Aktuell wird ferner über die Frage gestritten, ob einem Spieler, der an einem unerlaubten Online-Glücksspiel teilgenommen hat, Ansprüche gegen einen Zahlungsdienstleister (Bsp. Kreditkartenunternehmen) auf Rückgewähr des Einsatzes zustehen. Eine höchstrichterliche Klärung ist bislang nicht erfolgt. Die Problematik ist meines Erachtens durchaus examensrelevant. Im eSport-Recht gibt es zuhauf spannende Fragen, da das Gebiet weitestgehend unerforscht ist und eine Rechtsprechung sich noch gar nicht gebildet hat. Spannend sind beispielsweise die Fragen, ob Lootboxen zukünftig als Glücksspiel eingeordnet oder Wetten auf eSport-Wettkämpfe als Sportwetten angesehen werden. Sie sehen, dass sich in meinem Interessenkreis zum eSport-Recht häufig Überschneidungen zum Glücksspielrecht ergeben. Es gibt aber auch viele spannende Fragen mit Bezügen zu anderen Rechtsgebieten. Aus dem Bereich des eSport-Rechts kann ich mir momentan jedoch nicht vorstellen, dass Problemstellungen Eingang in Examensklausuren finden, da sie zu speziell sind.

Klingenberg: Würden Sie Ihren Karriereweg – mit Blick auf Glücksspielrecht und eSport-Recht sowie Ihren Arbeitgeber – jungen Juristen (sowohl Referendare als auch Berufseinsteiger) empfehlen?

Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann: Gewiss handelt es sich bei Glücksspielrecht und eSport-Recht um recht spezielle Beratungsfelder, die infolgedessen im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten eine überschaubare Nachfrage erfahren. Allerdings ist Expertise stets gefragt. Besonders das eSport-Recht eignet sich nach meiner Einschätzung für junge Juristen. Schließlich befindet sich der Markt noch im Wachstum, wobei sich viele Rechtsfragen erst noch bilden. Nicht selten wird jungen Juristen zudem ein besserer Zugang zur Materie zugetraut.

Referendaren und Berufseinsteigern kann ich meinen Arbeitgeber auf jeden Fall empfehlen. Wir verfügen über ein eingespieltes Team aus jungen, aber auch sehr erfahrenen Kolleginnen und Kollegen und bieten einen Querschnitt des Rechts mit spannenden Mandaten. Neuen Ideen für weitere Beratungsfelder stehen wir aufgeschlossen gegenüber. Gerade junge Juristen können dies für sich nutzen und eigene Akzente setzen. Unsere Expertise wird insbesondere auch im Steuerrecht geschätzt. Die Kanzlei hat sich für viele Rechtsanwälte, die später doch den Weg in die Justiz einschlagen wollten, bereits als Sprungbrett zum Finanzgericht erwiesen. Zugleich bietet der Sitz der Kanzlei in Münster die Möglichkeit, in einer attraktiven und liebenswerten Studenten- und Fahrradstadt zu leben und zu arbeiten.

Klingenberg: Sie sagten, Ihr Arbeitgeber, die Kanzlei HLB Schumacher Hallermann GmbH fördert junge Juristen. Welche Tätigkeiten übernehmen Rechtsreferendare bei Ihnen? Handelt es sich um eine examensorientiere und/oder praxisnahe Ausbildung? Wie sieht die Arbeitszeit aus, auch im Bezug auf Work-Work-Life-Balance (Einzelausbildung vs. Examensvorbereitung vs. Privatleben)? Bieten Sie Ihren Referendaren Sonderleistungen an, etwa Vergütung, Repetitorien, Klausurtraining etc. Wie sieht es mit der Übernahmewahrscheinlichkeit aus? Ist es sinnvoll zunächst die Anwaltsstation bei Ihnen zu absolvieren und sodann die auch die Wahlstation; etwa auch mit Blick auf eine mögliche Übernahme?

Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann: Rechtsreferendare werden bei uns in die Mandatsverhältnisse eingebunden. Dabei reichen die Tätigkeiten von der reinen Recherche über die eigenständige Ausarbeitung einer juristischen Argumentation oder einer Gestaltungsmöglichkeit zur Verwirklichung des Mandantenbegehrens bis hin zum Erstellen von Schriftsätzen. Insofern erfolgt die Ausbildung eng an der Praxis, um für das Examen gut gerüstet zu sein. Derzeit erarbeite ich zudem ein Konzept, um die Referendarausbildung noch weiter zu optimieren. Uns ist bewusst, dass die Referendare zur Vorbereitung auf die Aufsichtsarbeiten und mündliche Prüfung ausreichend Zeit für die Aufbereitung des Stoffs benötigen. Dementsprechend flexibel sind wir bei der Vereinbarung der Arbeitszeit. Eine Vergütung durch uns erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings honorieren wir in Einzelfällen Referendare finanziell für besonders gelungene Tätigkeiten. Ermöglichen die Kapazitäten die Einstellung weiterer Rechtsanwälte, greifen wir gerne auf Juristen zurück, von denen wir uns schon im Zuge einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Referendar einen Eindruck machen konnten. Es freut uns, wenn Referendare zunächst ihre Anwaltsstation und sodann ihre Wahlstation bei uns leisten. Insbesondere können wir uns in dem Fall einen intensiven Eindruck vom Einzelnen machen, was die Übernahmewahrscheinlichkeit erhöhen kann. Letztlich sollen die Referendare jedoch die einzelnen Stationen und vor allem die Wahlstation nutzen, um für sich denjenigen Weg herauszufinden, den sie beruflich einschlagen möchten.

Klingenberg: Und wie sieht es aus mit Berufseinsteigern?

Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann: Wir freuen uns über jegliche Eigenmotivation von Berufseinsteigern, sich fortzubilden, und unterstützen dieses fachlich wie finanziell. Dieses kann eine interessante Einzelveranstaltung sein oder ein zeitlich aufwändiger Erwerb weiterer Qualifikationen (z.B. Fachanwaltslehrgang, Steuerberaterexamen, LL.M.). Ebenso fördern wir Promotionsvorhaben von Berufseinsteigern. Dabei sind wir gerne bereit, Arbeitszeitmodelle zu vereinbaren, um die Promotion berufsbegleitend und deren Abschluss zeitnah zu ermöglichen.

Klingenberg: Welche Anforderungen stellen Sie grundsätzlich an die Bewerber, sowohl Rechtsreferendare als auch Berufseinsteiger?

Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann: Wir suchen fachlich versierte Persönlichkeiten, die Spaß daran haben, in unseren Fachgebieten mitzuwirken. Die erbrachten Prüfungsleistungen sind sicherlich ein Indiz für die fachlichen Fähigkeiten. Insoweit ist ein Prädikatsexamen von Vorteil, aber keine zwingende Voraussetzung. Im Ergebnis kommt es auf das Gesamtbild des Bewerbers bzw. der Bewerberin an, das eben nicht nur aus fachlichem Know-How besteht.

Klingenberg: Was unterscheidet Ihrer Meinung nach einen guten Juristen von einem schlechten Juristen?

Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann: Um die Frage beantworten zu können, müsste ein Maßstab existieren, an dem man eine Einordnung von „gut“ und „schlecht“ vornehmen könnte. Welcher sollte das aber sein? Bei Rechtsanwälten die Erfolgsquote? Bei Richtern die Quote der Urteilsaufhebungen? Man könnte die Aufzählung weiterführen. Letztlich bleibt meines Erachtens die Erkenntnis, dass sie als Gradmesser nicht taugen. Gleiches gilt für die Heranziehung von Prüfungsleistungen, die nur Momentaufnahmen wiedergeben und deren Bewertung nicht selten fragwürdig ist. Es gibt genügend Juristen mit unterdurchschnittlichen Staatsexamen, deren Tätigkeit allgemein geschätzt und überdies von beruflichem Erfolg gekrönt ist. Gleichwohl möchte ich die Frage nicht unbeantwortet lassen und zumindest eine Eigenschaft nennen, die ich einem – nach meinem Empfinden – „guten Juristen“ zuschreibe: Die Fähigkeit, eigenständig anhand der juristischen Methodik vertretbare, neue Argumentationen zu kreieren und dabei rechtliche Problemstellungen „weiterzudenken“, um einen Schritt voraus zu sein.

Klingenberg: Welchen abschließenden Ratschlag würden Sie einem jungen Volljuristen geben?

Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann: Jeder junge Volljurist sollte diejenige berufliche Tätigkeit ergreifen, die ein Höchstmaß an eigener Zufriedenheit auslöst. Dabei sollte sich niemand davor scheuen, einen neuen Berufsweg einzuschlagen, wenn die Erkenntnis reift, dass der bisherige Weg nicht passend ist.

Vielen Dank für das Interview!